Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Mai 2026
- Ausgangslage und Geltungsbereich
- Angebot und Vertragsschluss
- Leistungsumfang, Lieferzeit und Ausführung
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Förderbeiträge und Bewilligungen
- Abnahme, Nutzen und Gefahr
- Gewährleistung und Garantie
- Besondere Bestimmungen Photovoltaik-Anlage
- Besondere Bestimmungen Batteriespeicher
- Informationspflichten und Mitwirkung
- Haftung
- Eigentumsvorbehalt
- Datenschutz
- Vertragsdauer, Kündigung und Rücktritt
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Schlussbestimmungen
1. Ausgangslage und Geltungsbereich
1.1 Verpflichtung zur Sorgfalt
Asturgy GmbH (nachfolgend «Asturgy») verpflichtet sich allgemein zur Sorgfalt und zur Erbringung ihrer Leistungen und Lieferungen in ausgezeichneter Qualität. Asturgy verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden. Ebenso wird die sorgfältige Auswahl von Lieferanten, Zulieferern und sonstigen Partnern garantiert.
1.2 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen Asturgy und dem Kunden (nachfolgend «Kunde») und gelten für sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und Werkleistungen in der Schweiz in folgenden Bereichen:
- Planung, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen
- Batteriespeicher-Systeme und Energiemanagement-Lösungen
- Elektrofahrzeug-Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Ladesäulen)
- Notstrom- und Ersatzstrom-Versorgungssysteme
- Elektroinstallationen gemäss NIV Art. 24
- Wartung, Service und Überwachung (Monitoring) bestehender Anlagen
Allfällige AGB des Kunden gelten für die Rechtsbeziehung mit Asturgy nicht. Asturgy schliesst die Übernahme allfälliger AGB des Kunden – sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders geregelt – ausdrücklich aus.
Asturgy GmbH
Industriestrasse 32, 3186 Düdingen
E-Mail: info@asturgy.ch
Handelsregister-Nr.: CHE-XXX.XXX.XXX
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebot
Angebote von Asturgy haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders vermerkt. Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten von Asturgy bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden übertragen.
2.2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch:
- Schriftliche Auftragsbestätigung von Asturgy, oder
- Unterzeichnung der Offerte/Auftragsbestätigung durch beide Parteien, oder
- Anzahlung gemäss Zahlungsplan (konkludente Annahme)
Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs der vom Kunden unterzeichneten Offerte/Auftragsbestätigung bei Asturgy.
2.3 Änderungen
Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung der vereinbarten Bestimmungen, ist Asturgy nicht mehr an die ursprüngliche Offerte gebunden und erstellt eine neue Offerte. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Leistungsumfang, Lieferzeit und Ausführung
3.1 Leistungsumfang
Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen von Asturgy ergeben sich aus der schriftlich vereinbarten Offerte/Auftragsbestätigung sowie den beigezogenen Plänen und technischen Spezifikationen. Asturgy führt sämtliche Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik (SIA-Normen, ESTI-Richtlinien, VSE-Normen) und gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften aus.
Folgende Normen und Richtlinien sind insbesondere massgebend:
- SIA-Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
- SIA-Norm 2060: Energieeffizienz von Gebäuden (2023)
- ESTI-Richtlinie 2024/1: Sicherheitsstandards für elektrische Anlagen
- NIV Art. 24: Niederspannungs-Installationsverordnung
- Pronovo-Richtlinien: Förderbedingungen für Einmalvergütung (EIV)
3.2 Lieferzeit und Fristen
Asturgy verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen innert der in der Offerte/Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen abzunehmen und zu bezahlen.
Die vereinbarten Termine verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Verzögerung durch nicht von Asturgy zu vertretende Umstände eintritt (höhere Gewalt). Als solche Umstände gelten insbesondere: Naturereignisse, Schnee, Sturm, Hagel, Krieg, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, behördliche Verzögerungen (ESTI-Meldung, Baubewilligung) sowie Verzögerungen beim Netzanschluss durch den Verteilnetzbetreiber (VNB). Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.
3.3 Verzug Asturgy
Sofern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem von Asturgy zu vertretenden Umstand verzögern, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er Asturgy zuvor und unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen zur Erfüllung gesetzt hat. Schadenersatzansprüche des Kunden beschränken sich – grobes Verschulden von Asturgy ausgenommen – auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren direkten Schaden, maximal jedoch auf 10 % des Vertragswerts.
3.4 Verzug Kunde
Sofern der Kunde die Leistungen und Lieferungen von Asturgy nicht termingerecht annimmt, ist Asturgy berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Ersatz der gemachten Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit Asturgy Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, die entsprechenden Materialien auf Kosten des Kunden in einem Lagerhaus unterzubringen.
3.5 Vorbehalt Grobanalyse (Photovoltaik)
Die Offerte wird auf Basis einer standardisierten Grobanalyse des Gebäudes (rein visuelle Besichtigung des Dachs und der Gebäudehülle) erstellt. Sollte die Leistung von Asturgy erschwert oder verunmöglicht werden aus Gründen, die bei der standardisierten Grobanalyse nicht erkennbar waren (insbesondere asbesthaltige Materialien, unübliche Dachkonstruktionen, spezielle Bauzone, spezielle Netzanforderungen), ist Asturgy berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden eine revidierte Offerte zuzustellen. Der Kunde kann in diesem Fall wählen, ob er die revidierte Offerte annehmen oder vom Vertrag zurücktreten möchte. Angefallene Arbeiten und Aufwendungen von Asturgy oder Unterakkordanten werden bei Abbruch der Arbeiten dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.6 Gebäudestatik
Asturgy geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, Asturgy vor Vertragsschluss auf andere oder spezielle Bauweisen hinzuweisen. Mit der Statik-Berechnung überprüft Asturgy nur die von ihr verbauten Materialien (Unterkonstruktion, Module), nicht die gesamte Gebäudestatik. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch den Aufbau einer Anlage (Solarmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher) im Betrieb Lärmemissionen entstehen können und akzeptiert diese.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Preise
Für die Leistungen und Lieferungen von Asturgy gelten verbindlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 8.1 % MWST), sofern nicht anders vermerkt. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Offerte gültigen Material- und Herstellerpreisen sowie Zollansätzen.
4.2 Zahlungsplan
Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
| Leistungsphase | Anteil | Fälligkeit |
|---|---|---|
| Vorkasse Material, Planung und Projektinitialisierung | 50 % | 10 Tage netto nach Auftragserteilung |
| Schlussrechnung | 50 % | 10 Tage netto nach Inbetriebnahme oder Abnahme |
Abweichende Zahlungspläne können individuell vereinbart werden. Asturgy beginnt mit den Lieferungen und der Montage erst, wenn die Vorkasse gemäss obigem Zahlungsplan durch den Kunden geleistet wurde.
4.3 Fälligkeit und Verzug
Ein in der Auftragsbestätigung festgelegter Zahlungstermin ist ein fester Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR. Der Kunde kommt bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug; eine Mahnung von Asturgy ist nicht notwendig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr seit Zahlungstermin geschuldet. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von CHF 30.– verrechnet.
4.4 Zahlungsverzug und Arbeitseinstellung
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist Asturgy berechtigt, die Arbeiten einzustellen und die Auslieferung von bestellter Ware zurückzuhalten, bis der offene Betrag beglichen ist. Verhindert eine bauseitige Leistung (z. B. Elektroarbeiten durch Dritte) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, wird die Schlussrechnung dennoch zur Zahlung fällig.
5. Förderbeiträge und Bewilligungen
5.1 Bevollmächtigung
Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (insbesondere Einmalvergütung EIV von Pronovo sowie kantonale und kommunale Förderbeiträge) als Bestandteil der Leistungen von Asturgy vereinbart wird, tritt Asturgy als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden auf. Der Kunde ermächtigt Asturgy hierzu ausdrücklich. Eine schriftliche Vollmachtserklärung kann separat erstellt und unterzeichnet werden.
5.2 Verfahren
Asturgy führt die notwendigen Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.3 Keine Garantie
Asturgy übernimmt keine Garantie für die Erteilung oder Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen. Ebenfalls übernimmt Asturgy keinerlei Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen; die Terminüberwachung obliegt dem Kunden.
5.4 Zahlungspflicht
Die von Asturgy gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder Förderbeiträge durch Behörden verweigert werden. Allfällige Förderbeiträge werden nach erfolgtem Zufluss direkt mit dem Rechnungsbetrag verrechnet.
6. Abnahme, Nutzen und Gefahr
6.1 Abnahme
Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigt Asturgy dem Kunden die Anlage und übergibt die erforderlichen Dokumentationen (Protokolle, Konformitätserklärungen, Bedienungsanleitungen). Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
- Der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt oder nutzt, oder
- Der Kunde die Abnahme nicht innert 10 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung mit Begründung verweigert
6.2 Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen – wenn nicht schriftlich anders vereinbart – mit der technischen Inbetriebnahme (erste Energieproduktion) oder der Abnahme der Anlage am Standort des Kunden auf diesen über. Die ESTI-Meldepflicht sowie die Pronovo-Registrierung werden von Asturgy übernommen, sofern im Vertrag vorgesehen.
7. Gewährleistung und Garantie
7.1 Prüfpflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, hat der Kunde dies Asturgy unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind Asturgy unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.
7.2 Ästhetische Vorgaben
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ästhetische Vorgaben oder Wünsche, die durch ihn geäussert werden, tatsächlich umgesetzt werden können. Baurechtliche Vorgaben oder Gründe, die beim Hersteller oder Lieferanten liegen, können dazu führen, dass kein Anspruch auf die Einhaltung ästhetischer Vorgaben gewährt werden kann.
7.3 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt vollumfänglich, wenn durch den Kunden eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn:
- Vorschriften oder Benutzeranleitungen der Anlage oder von Komponenten nicht eingehalten werden
- Eine vertragswidrige Nutzung vorliegt
- Der Kunde sich mit einer oder mehreren Zahlungen an Asturgy in Verzug befindet
- Abnutzung, Verschleiss oder Alterung vorliegt
- Höhere Gewalt (Blitzschlag, Überspannung, Hagel, Sturm) ursächlich ist
7.4 Gewährleistung bei reinen Kaufverträgen
Tritt Asturgy lediglich als Verkäuferin auf (z. B. bei Einbau der Ware durch Dritte oder durch den Kunden selbst), verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Kunden (Art. 210 Abs. 1 und 4 OR). Nutzen und Gefahr gehen in diesem Fall im Moment des Versands der Ware auf den Kunden über.
7.5 Gewährleistung bei Werkverträgen
Schliesst Asturgy mit dem Kunden einen Werkvertrag ab (Planung und Installation durch Asturgy), verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung für eingebaute Komponenten (insbesondere Wechselrichter, Solarmodule, Unterkonstruktionen, Batteriespeicher, Kabel, Stecker, Überspannungskomponenten, Sicherungselemente) mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des Anlagenteils.
7.6 Wahl des Rechtsbehelfs
Asturgy behält sich im Gewährleistungsfall das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung, Ersatzvornahme oder Nachbesserung erfolgt. Sind lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft, die Montage jedoch mangelfrei, liefert Asturgy nur die mangelhafte Komponente kostenlos an den Kunden. Die mit dem Ersatz zusammenhängenden Montage-, Anfahrts- und Rückfahrtkosten trägt der Kunde zu den jeweils geltenden Regieansätzen von Asturgy.
8. Besondere Bestimmungen Photovoltaik-Anlage
8.1 Erweiterte Gewährleistung auf Montagearbeit
Asturgy übernimmt die Gewährleistung auf die reinen Montagearbeiten für die Dauer von sechs Jahren ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage. Die Gewährleistung für die montierten Komponenten richtet sich nach Ziff. 7.5 (zwei Jahre).
Die erweiterte Montage-Gewährleistung kommt nur bei PV-Neuanlagen von 1–35 kWp zur Anwendung, die vollständig durch Asturgy geplant und installiert wurden (eigene Mitarbeiter, eigene Komponenten). PV-Anlagen über 35 kWp sind davon ausgenommen; hier beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Inbetriebnahme.
8.2 Abtretung von Herstellergarantien
Für zugekaufte Komponenten (Wechselrichter, Solarmodule, Batteriespeicher, Unterkonstruktionen) leistet Asturgy nur insoweit Gewähr, als ihre Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen Lieferanten eine Garantieleistung ab oder können sie diese nicht mehr erbringen, entfällt die Garantie. Asturgy tritt die Gewährleistungsrechte des Herstellers der zugekauften Komponenten direkt an den Kunden ab. Der Kunde stimmt dieser Abtretung zu und macht die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller geltend.
8.3 Ertragsgarantie (Photovoltaik)
Asturgy übernimmt die Garantie, dass die PV-Anlage nach zehn Betriebsjahren im Minimum noch 90 % des zu erwartenden Energieertrags (SOLL-Ertrag) erreicht. Als Referenzwert wird das Ertragsberechnungstool PVGIS (http://re.jrc.ec.europa.eu/pvgis/) mit einem Gesamtsystemverlust von 14 % und der Datengrundlage Climate-SAF angenommen. Der berechnete Energieertrag ist ein theoretischer Wert; Verschattungsobjekte sind zusätzlich zu berücksichtigen und der Ertrag ist wetterbereinigt sowie die Degradation der Module einzurechnen. Die Ertragsgarantie gilt nur für PV-Neuanlagen von 1–999 kWp, die vollständig durch Asturgy geplant und errichtet wurden.
9. Besondere Bestimmungen Batteriespeicher
Bei Batteriespeichersystemen gelten zusätzlich zu diesen AGB die jeweiligen AGB des Batteriespeicher-Herstellers. Diese werden dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Jegliche weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Leistungsteil entspricht).
10. Informationspflichten und Mitwirkung
10.1 Gegenseitige Informationspflicht
Asturgy und der Kunde verpflichten sich, sich gegenseitig rechtzeitig auf besondere örtliche oder bauliche Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen von Bedeutung sein könnten. Die Parteien informieren sich gegenseitig umgehend über Hindernisse, die die Erfüllung des Vertrages in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Ergebnissen führen könnten.
10.2 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt Asturgy alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Grundriss, Technikräume, bestehende Elektroinstallationen) kostenlos zur Verfügung und sorgt für die freie Zugänglichkeit aller technischen Einrichtungen. Bei Nichtmitwirkung oder verzögerter Mitwirkung des Kunden verschieben sich die vereinbarten Fristen angemessen.
11. Haftung
Asturgy haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die Asturgy bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, gesamthaft bis maximal CHF 1’000’000.– (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für:
- Mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden, reine Vermögensschäden
- Entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen, entgangene Einspeisevergütung
- Leichte und mittlere Fahrlässigkeit von Hilfspersonen (OR Art. 101)
Vorbehalten bleiben zwingende Haftungsbestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG), des Obligationenrechts (Personenschäden bleiben unbeschränkt).
12. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Materialien, Module, Wechselrichter, Speicher und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag geschuldeten Forderungen Eigentum von Asturgy (OR Art. 715). Der Kunde ermächtigt Asturgy unwiderruflich dazu, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräussern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Der Kunde beschriftet Ware, die im Eigentum von Asturgy verbleibt, als Eigentum von Asturgy.
13. Datenschutz
Asturgy bearbeitet Personendaten des Kunden (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Objektadresse, Verbrauchsdaten) ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags sowie zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten (DSG, ESTI-Meldung, Pronovo-Förderabwicklung). Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der Kunde eingewilligt hat. Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner Daten gemäss DSG.
Weiterführende Informationen: Datenschutzerklärung
14. Vertragsdauer, Kündigung und Rücktritt
14.1 Kündigung durch den Kunden
Der Kunde kann bis zum Beginn der Montagearbeiten ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen (Planung, Offertstellung, Ingenieurarbeiten) zum effektiven Aufwand verrechnet, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Auftragswerts (maximal CHF 1’500.–). Bei vorzeitiger Kündigung durch den Kunden nach Montagebeginn werden sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie die bestellten Materialien zum vollen Umfang verrechnet.
14.2 Kündigung durch Asturgy
Asturgy kann nach erfolgloser Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die erforderlichen Mitwirkungspflichten verletzt.
14.3 Ausserordentliche Kündigung
Das Recht der Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind ausdrücklich wegbedungen.
15.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düdingen (Kanton Freiburg), Schweiz. Asturgy ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Solidarhaftung
Bei Personengesellschaften als Kunden haften die Gesellschafter Asturgy gegenüber als Solidarschuldner.
16.2 Übertragung von Rechten und Pflichten
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von Asturgy auf Dritte übertragen werden. Die Rechte und Pflichten von Asturgy können ohne Zustimmung des Kunden an Dritte übertragen werden.
16.3 Vollständigkeit
Zusammen mit dem Vertrag/Werkvertrag enthalten diese AGB den gesamten Vertragswillen der Vertragschliessenden und ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
16.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16.5 Änderungen
Asturgy behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt. Bei Vertragsschluss gilt die jeweils aktuelle, auf der Website veröffentlichte Fassung.
16.6 Sprache
Es gilt die deutsche Fassung dieser AGB. Bei allfälligen Übersetzungen in andere Sprachen ist die deutsche Fassung massgebend.
